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RWB-Artikelreihe: Artikel 5 – Treuhandschaften für Rechtsanwälte – eine Risikoanalyse

Rechts­an­wäl­te über­neh­men in der Be­rufs­pra­xis re­gel­mä­ßig Treu­hand­auf­ga­ben, die zur Si­che­rung von Rechts­ge­schäf­ten und wirt­schaft­li­chen Trans­ak­tio­nen un­er­läss­lich sind. Die­se Auf­ga­ben rei­chen von der Ver­wah­rung von Gel­dern bis zur Ab­wick­lung kom­ple­xer Ver­trags­ab­schlüs­se.

Hamburg, 27.08.2024 – Die An­nah­me, dass die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung au­to­ma­tisch auch Treu­hand­tä­tig­kei­ten ab­deckt, ist ir­re­füh­rend. In der Pra­xis gibt es er­heb­li­che Gren­zen des Ver­si­che­rungs­schut­zes, die im Scha­dens­fall zu Pro­ble­men füh­ren kön­nen.


Versicherungsschutz und Deckungslücken

Um et­wai­ge De­ckungs­strei­tig­kei­ten in ei­nem Scha­dens­fall zu ver­mei­den, soll­te vor der Auf­nah­me der Treu­hand­schaft ein­deu­tig ge­klärt sein, ob und in wel­chem Um­fang die Tä­tig­keit ver­si­chert ist. In der Pra­xis füh­ren Klau­seln, die dem Treu­hän­der Ent­schei­dungs­spiel­raum ein­räu­men, schnell zur Ein­stu­fung als Ge­schäfts­füh­ren­de Treu­hand. Ei­ne sol­che ist grund­le­gend nicht von der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­ge­deckt. Das hat der BGH ge­ra­de erst wie­der aus­drück­lich be­stä­tigt, s. BGH, Urt. v. 17.04.2024 - IV ZR 267/22.
 

Abstimmung mit dem Versicherer

Rechts­an­wäl­te soll­ten ak­tiv mit ih­ren Mak­lern/Ver­si­che­rern kom­mu­ni­zie­ren, um si­cher­zu­stel­len, dass sie aus­rei­chend ge­gen Haf­tungs­ri­si­ken im Zu­sam­men­hang mit Treu­hand­schaf­ten ab­ge­si­chert sind. Im Zwei­fels­fall soll­te die Treu­hand­ver­ein­ba­rung vor­ge­legt wer­den, um ei­ne fi­na­le und ver­bind­li­che Ent­schei­dung zu tref­fen.
 

Lösungsansatz Objektdeckung

In den Fäl­len, in de­nen kein Ver­si­che­rungs­schutz über die Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung be­steht, kann ei­ne so­ge­nann­te Ob­jekt­de­ckung ab­ge­schlos­sen wer­den. In die­sen Fäl­len wird der Ver­si­che­rungs­schutz auf die Tä­tig­kei­ten ge­mäß der je­wei­li­gen Ver­ein­ba­rung ab­ge­stellt. Ent­spre­chend muss die­se bei Ver­trags­ab­schluss vor­ge­legt wer­den, zu­min­dest in Aus­zü­gen, die die von den Par­tei­en über­nom­me­nen Pflich­ten be­tref­fen.

Ne­ben der Ver­mei­dung ei­ner De­ckungs­lü­cke bie­tet die Ob­jekt­de­ckung ei­ne man­dats­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­sum­me und ei­ne se­pa­ra­te Prä­mie. Die­se über­nimmt ggf. der Man­dant.

Ei­ne kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und Ab­stim­mung mit dem Ver­si­che­rer so­wie ein Ver­ständ­nis für den recht­li­chen Rah­men sind ent­schei­dend, um die Ri­si­ken von Treu­hand­schaf­ten an­ge­mes­sen zu ma­na­gen. Nur so kön­nen Rechts­an­wäl­te si­cher­stel­len, dass sie bei der Über­nah­me von Treu­hand­schaf­ten nicht un­er­war­te­ten Haf­tungs­ri­si­ken aus­ge­setzt sind.
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Markus Hoffmann
Veröffentlicht: 27.08.2024
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