So halten Sie Ihren Sach- und Ertragsausfall-Versicherungsschutz aufrecht!
Hamburg, 23.04.2020 – Im Zuge der Corona-Krise wurde vielen Unternehmen seitens des Gesetzgebers eine Betriebsschließung „verordnet“. Andere mussten aufgrund von ausbleibenden Aufträgen und Lieferengpässen ihren Betrieb vollständig oder zumindest teilweise einstellen. Was ist im diesem Zusammenhang versicherungstechnisch zu beachten?
Im Rahmen der Sach- und Ertragsausfallversicherung unterliegen Unternehmen bei einer Betriebsschließung einer Reihe von versicherungsvertraglichen Pflichten. Darüber hinaus sollten sie Maßnahmen zum Schutz ihrer Betriebsgrundstücke, Gebäude und Maschinen ergreifen.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann eine vollständige oder teilweise Stilllegung des Betriebs eine Gefahrerhöhung darstellen. Der Versicherungsnehmer muss diese dem Versicherer unbedingt anzeigen, auch wenn der Umstand des Stillstandes grundsätzlich nicht die Pflicht des Versicherers zur Leistung im Schadenfall beeinträchtigt. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch im Falle einer Stilllegung des Betriebs trotzdem alle gesetzlichen, behördlichen oder auch vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie sind maßgeblich für die Aufrechterhaltung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes. Nachstehend haben wir einige Empfehlungen für Sie zusammengefasst, die in den Wirkungsbereich der vorgenannten Sicherheitsvorschriften fallen:
Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Betriebsschließung sind Rundgänge auf dem Betriebsgrundstück und in den stillgelegten Gebäuden vorzunehmen. Maßgabe ist es,
Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass Brandmelde- und Löschanlagen sowie Einbruchmeldeanlagen weiterhin uneingeschränkt funktionsfähig bleiben. Werden diese Anlagen im normalen Betrieb durch Anwesenheit von Personen überwacht (und so aufgrund der ständigen Anwesenheit von Mitarbeitern beispielsweise auf eine Brandfrüherkennung verzichtet), sind Begehungen von innen und außen im Abstand von höchstens zwei Stunden durchzuführen. Ergeben sich aus behördlichen oder versicherungstechnischen Vorgaben erforderliche Prüfungen, die derzeit nicht durchführbar sind (beispielsweise die Revision der elektrischen Licht- und Kraftanlagen), müssen sie schnellstmöglich nachgeholt werden.
Verfahrenstechnische Anlagen und Bereiche sind im Abstand von maximal 2 Stunden zu begehen und überprüfen, wenn sie nicht heruntergefahren werden können, nicht durch eine Löschanlage geschützt sind oder Prozessparameter wie Stromaufnahme, Temperatur, Druck, Durchfluss usw. nicht überwacht werden.
Beispiele:
Auch die allgemeinen vertraglichen Vorschriften zur Feuerversicherung sind vom Versicherungsnehmer weiterhin zu beachten und einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:
Je nach Prozesstechnik können bei der Wiederinbetriebnahme oder dem Hochfahren von Anlagen bestimmte Maßnahmen notwendig sein. Der Versicherungsnehmer hat dabei auf spezifische Parameter und spezielle Arbeitsanweisungen oder Herstellervorgaben zu achten. Hierzu gehören beispielsweise
Die hier aufgeführten Maßnahmen und Hinweise sind beispielhaft und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie als Versicherungsnehmer von einer vollständigen oder teilweisen Betriebsstilllegung betroffen sind, prüfen Sie bitte Ihren Versicherungsvertrag und sprechen Sie zur Klärung von Fragen gerne Ihren Kundenbetreuer an. Kontakt:
Nico Emde
Leiter Sachversicherungen
Telefon: +49 40 328 101-4032
E-Mail:
n.emde(at)ggw.de
Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.