Bisher gab es unterschiedliche Regelungen, wer beim Ausbau einer mangelhaft gelieferten Sache und dem Wiedereinbau einer mangelfreien die teils erheblichen Kosten zu tragen hatte.
Hamburg, 13.03.2018 – Mit dem "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" wurde Anfang des Jahres nun eine einheitliche Rechtslage hergestellt.
Eine verschuldensunabhängige Haftung hatte es nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2011 bisher nur im B2C-Bereich gegeben. Endabnehmer einer Ware konnten in Deutschland demnach nur dann Ersatz für die Ein- und Ausbaukosten verlangen, wenn ein Verschulden nachweisbar war. Dies gestaltete sich vor allem dann schwierig, wenn der Verkäufer der Ware nicht auch der Hersteller war. Lediglich Verbraucher konnten derartige Kosten verschuldensunabhängig geltend machen. Mit dem neuen Gesetz wurde nun eine einheitliche Rechtslage eingeführt, die künftig auch für den B2B-Bereich gilt. Der betreffende Paragraph (§ 439 BGB) wurde um einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers ergänzt, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
Mit dieser Gesetzesänderung hat sich vor allem die Haftung des Händlers verschärft, der nicht gleichzeitig auch Hersteller der betreffenden Ware ist. Da ein Verschulden seinerseits für den Mangel am Produkt nicht vorliegt, konnte er bisher nicht zur Haftung herangezogen werden, was nun rechtlich anders geregelt ist.
Die Versicherer werden sich nach dem neuen Gesetz verstärkt mit der Erstattung von Aus- und Einbaukosten befassen müssen. Zuvor haben sie im Rahmen erweiterter Produkthaftpflichtversicherungen vorrangig die Abwehr unberechtigter Ansprüche im B2B-Geschäft betrieben. Bei bestehenden Verträgen sind keine Veränderungen notwendig, da sich der Versicherungsschutz einer Produkthaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Deckung für Aus- und Einbaukosten automatisch auf das nun geltende Recht erstreckt. Es ist jedoch empfehlenswert, die neue Rechtslage zum Anlass zu nehmen, den aktuellen Versicherungsschutz speziell in Hinsicht auf die vereinbarten Konditionen und Deckungssummen zu überprüfen oder von Versicherungsfachleuten prüfen zu lassen.
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