Änderungen zum Insolvenzrecht sind mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ seit dem 05.04.2017 in Kraft getreten.
Erkrath, 19.04.2017 – Insolvenzanfechtungen bedeuten für Unternehmen unkalkulierbare Bilanzrisiken. Bereits sicher geglaubte Forderungen leben im Nachhinein wieder auf und können je nach Größenordnung die Existenz des Unternehmens gefährden. Die Änderungen des Insolvenzrechts sind mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ seit dem 05.04.2017 in Kraft getreten. Unangemessene Rückforderungen sollen hiermit im Einzelfall verhindert werden. Das Insolvenzanfechtungsrisiko bleibt jedoch bestehen.
Die Gesetzesänderung verkürzt den Anfechtungszeitraum der Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) von bisher 10 Jahren auf 4 Jahre. Das Risiko ist somit nur verkürzt, aber bleibt bestehen. Der Großteil der Insolvenzanfechtungen liegt heute bereits in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren. Für die meisten Unternehmen ergibt sich damit keine Änderung der bestehenden Risikolage. Sie laufen weiter Gefahr, dass sie bei der Insolvenz eines Abnehmers plötzlich zur Kasse gebeten werden. Zukünftig ist daher kein signifikanter Rückgang bei den Volumina der angefochtenen Zahlungen in Insolvenzverfahren zu erwarten.
Der Zeitraum für Zinsforderungen des Insolvenzverwalters wird stark verkürzt. Anfechtungsansprüche werden nicht mehr rückwirkend ab Insolvenzeröffnung, sondern nur noch ab Verzugseintritt verzinst. Der Insolvenzverwalter muss nun für den Anfechtungsanspruch eine Frist setzen und mahnen. Erst nach Ablauf der Frist können Zinsen verlangt werden. Beispiel: Wird ein Verfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ficht nach 3 Jahren eine Forderung an, war es bislang möglich, ab Eröffnung des Verfahrens Zinsen geltend zu machen – obwohl der Anfechtungsgegner keine Kenntnisse vom Bestehen der Forderung haben konnte. Diese für den Anfechtungsgegner ungünstige und vor allem kostspielige Regelung ist mit dem neuen Gesetzesentwurf beseitigt.
Bisher wurden Ratenzahlungen oder andere Zahlungserleichterungen als wichtiges Indiz dafür angesehen, dass der Lieferant von der Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers gewusst hat. Sobald eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Zahlungszielverlängerung vorlag, war es für den Insolvenzverwalter damit relativ einfach, entsprechende Zahlungen anzufechten. Zukünftig wird bei Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub durch den Gläubiger an den Schuldner vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte – der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger doch hiervon Kenntnis hatte. Diese Änderung wird jedoch kaum Auswirkung auf die Zahl der Insolvenzanfechtungen haben, denn derzeit werden Anfechtungen eher selten allein auf Ratenzahlungen gestützt. In den meisten Fällen wird eine Vielzahl an Beweisen angeführt wie verzögerte Zahlungen, Mahnungen etc. Das ist auch weiterhin möglich. Hinweis: Sogenannte Bargeschäfte (zwischen Leistung und Gegenleistung liegt ein kurzer Zeitraum) sind nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass sein Schuldner unlauter gehandelt hat. Für Arbeitsentgelte wurde der Zeitraum für das Vorliegen von Bargeschäften sogar auf bis zu drei Monate festgeschrieben.
Zwischenzeitlich bieten die Kreditversicherer sowie einige Sachversicherer eine Deckungsmöglichkeit für das Insolvenzanfechtungsrisiko an. Für kreditversicherte Unternehmen gibt es eine Zusatzdeckung zum bestehenden Kreditversicherungsvertrag, für nicht kreditversicherte Unternehmen gibt es zwei unabhängige Lösungen.
Die am Markt angebotenen Lösungen sind recht unterschiedlich und nicht alle erfüllen die oben genannten Minimumkriterien. Deshalb ist es besonders wichtig, einen genauen Bedingungsvergleich vorzunehmen, um im Schadenfalle nicht enttäuscht zu werden. Ob für ein kreditversichertes Unternehmen eine Zusatzdeckung beim jetzigen Kreditversicherer stimmig ist oder eine unabhängige Lösung besser geeignet ist, kann nur am Einzelfall geprüft werden. Zu beachten ist jedoch, dass man bei der Lösung mit einem Zusatzmodul auch immer den Obliegenheiten und auch der Logik des Hauptvertrages unterliegt und somit auch das Schicksal von Limitreduzierungen bzw. -streichungen und Obliegenheitsverletzungen teilt.
Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.