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GGW Versicherungslexikon

Auslandsreisekranken-Versicherung

Kurzbeschreibung

Es gibt immer mehr Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer für kürzer oder auch längere Zeit ins Ausland schicken. Der Arbeitgeber hat gerade im Hinblick auf eine vollständige Absicherung seines Mitarbeiters und dessen Angehöriger eine besondere Sorgfaltspflicht, die Kosten für die Behandlung von Krankheiten und Unfällen im Ausland zu übernehmen. Diese Kosten können im Rahmen einer Auslandsreisekranken-Versicherung abgesichert werden.

Gegenstand der Versicherung

Im Rahmen der Auslandsreisekranken-Versicherung werden die Kosten für akut eintretende Erkrankungen bzw. für unvorhersehbare akute Verschlechterungen eines bestehenden Leidens erstattet.

Versicherte Personen

Versichert werden können im Regelfall alle Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers vorübergehend ins Ausland entsendet werden. Für ausländische Gäste, die auf Veranlassung des Versicherungsnehmers nach Deutschland kommen, kann ebenfalls Versicherungsschutz generiert werden.

Deckungsvarianten

Möglich ist, eine Deckung ausschließlich für Dienstreisen abzuschließen. Hier werden dann die angefallenen Auslands-Dienstreisetage abgerechnet. Es kann auch Versicherungsschutz für Privat- und Dienstreisen gleichzeitig abgeschlossen werden. Hier wird eine namentliche Nennung der zu versichernden Personen erforderlich. Je nach Dauer der Entsendung kann ein kurzfristiger  oder langfristiger Versicherungsschutz gewählt werden.

Deckungsumfang

Ersetzt werden 100% der im Ausland entstandenen Aufwendungen bei akut eintretenden Krankheiten und Unfällen, im Regelfall für 
  • Heilbehandlungen und Diagnostik durch Ärzte
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Hilfsmittel infolge eines Unfalls
  • Krankenhausbehandlung
  • Transportkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus
  • schmerzstillende Zahnbehandlung
  • u. v. m.
Wichtig ist immer, dass eine medizinische Notwendigkeit im Einzelfall gegeben ist. Weiterhin werden die anfallenden Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport aus dem Ausland ersetzt - unter Anrechnung der Aufwendungen, die bei planmäßiger Rückreise entstanden wären. Ebenso gelten Bestattungskosten im Ausland bzw. Kosten der Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland als versichert.

Wesentliche Ausschlüsse

  • Vorsatz
  • Krieg und kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen

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